Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 838 Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen

BGB § 838 Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen

[ Auszug: Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ... ]